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S a t z u n g  

§ 1     Name und Sitz des Vereins:
(1) Name und Sitz: Der Verein führt den Namen Outdoorsports Rangendingen e.V. und hat seinen Sitz in Rangendingen.

 (2) Eintragung: Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hechingen eingetragen.

(3) Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2     Zweck des Vereins
(1) Zweck: Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

(2) Abteilungen: Insbesondere dienen dem Zweck des Vereins folgende Abteilungen: Skiabteilung, Mountainbikeabteilung, Wanderabteilung, sowie einzelne Funktionen: Skischule, Vereinsheft, Ausfahrten, Skibörse.
Abteilungen und Funktionen können auch, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, zusammengelegt und umstrukturiert werden.

(3) Jugendarbeit: Die Jugendarbeit im Verein richtet sich nach der Jugendordnung, welche Bestandteil dieser Satzung ist.

(4) Gemeinnützigkeit:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5) Vereinsmittel: Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3     Mitgliedschaft in Verbänden
(1) Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB). Einzelne Abteilungen sowie der Gesamte Verein kann, durch Vorstandsbeschluss, auch anderen Verbänden beitreten.

(2) Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden an.
Die Betroffenen Abteilungen sowie die zugeordneten Mitglieder erkennen zusätzlich die Satzungen der zugeordneten anderen Verbänden an.

§ 4     Mitgliedschaft:
(1) Mitgliedsart: Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder

(2) Aufnahme: Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandschaft auf schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung der Aufnahme, die nicht begründet werden muss, steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

(3) Ehrenmitglieder: Zu Ehrenmitgliedern können von der Vorstandschaft Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein und dessen Ziele verdient gemacht haben. Daneben kann die Ehrenmitgliedschaft nach der aufgrund §7 aufzustellenden Ehrungsordnung erworben werden.

§ 5     Beendigung der Mitgliedschaft:

(1) Beendigung: Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen, Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Austritt: Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese muss vier Wochen vor Jahresende vorliegen. Beim Austritt während des Kalenderjahres ist der Beitrag gleichwohl für das ganze Jahr zu leisten.

(3) Ausschluss: Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Vereinsinteressen gröblich verletzt. Der Beschluss der Vorstandschaft ist mit Gründen zu versehen und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Nichtbezahlung des fälligen Beitrages, oder gegebenenfalls von Umlagen, führt zwangsweise zum Ausschluss, rückwirkend auf das laufende Geschäftsjahr.
Gegen den Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft steht dem Mitglied das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung zu.

 

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