Outdoorsports Rangendingen e.V.
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    Outdoor Sports Rangendingen e. V.

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    Ob rassante Abfahrt oder gemütliches Apres Ski

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    Workouts und Gymnastik in unserer Gruppe

    Vereinssatzung

    § 1 Name und Sitz des Vereins:

    (1) Name und Sitz: Der Verein führt den Namen Outdoorsports Rangendingen e.V. und hat seinen Sitz in Rangendingen.

    (2) Eintragung: Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hechingen eingetragen.

    (3) Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweck des Vereins

    (1) Zweck: Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

    (2) Abteilungen: Insbesondere dienen dem Zweck des Vereins folgende Abteilungen: Skiabteilung, Mountainbikeabteilung, Wanderabteilung, sowie einzelne Funktionen: Skischule, Vereinsheft, Ausfahrten, Skibörse. Abteilungen und Funktionen können auch, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, zusammengelegt und umstrukturiert werden.

    (3) Jugendarbeit: Die Jugendarbeit im Verein richtet sich nach der Jugendordnung, welche Bestandteil dieser Satzung ist.

    (4) Gemeinnützigkeit: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    (5) Vereinsmittel: Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    § 3 Mitgliedschaft in Verbänden

    (1) Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB). Einzelne Abteilungen sowie der Gesamte Verein kann, durch Vorstandsbeschluss, auch anderen Verbänden beitreten.

    (2) Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden an. Die Betroffenen Abteilungen sowie die zugeordneten Mitglieder erkennen zusätzlich die Satzungen der zugeordneten anderen Verbänden an.

    § 4 Mitgliedschaft:

    (1) Mitgliedsart: Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder

    (2) Aufnahme: Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandschaft auf schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung der Aufnahme, die nicht begründet werden muss, steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

    (3) Ehrenmitglieder: Zu Ehrenmitgliedern können von der Vorstandschaft Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein und dessen Ziele verdient gemacht haben. Daneben kann die Ehrenmitgliedschaft nach der aufgrund §7 aufzustellenden Ehrungsordnung erworben werden.

    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft:

    (1) Beendigung: Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen, Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

    (2) Austritt: Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese muss vier Wochen vor Jahresende vorliegen. Beim Austritt während des Kalenderjahres ist der Beitrag gleichwohl für das ganze Jahr zu leisten.

    (3) Ausschluss: Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Vereinsinteressen gröblich verletzt. Der Beschluss der Vorstandschaft ist mit Gründen zu versehen und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Nichtbezahlung des fälligen Beitrages, oder gegebenenfalls von Umlagen, führt zwangsweise zum Ausschluss, rückwirkend auf das laufende Geschäftsjahr. Gegen den Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft steht dem Mitglied das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung zu.

    § 6 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr:

    (1) Beiträge: Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

    (2) Befreiung: Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

    (3) Erhebungen: Neben dem Beitrag kann die Mitgliederversammlung auch die Erhebung einer Aufnahmegebühr oder gegebenenfalls die Erhebung von Umlagen beschließen.

    § 7 Ehrungen:

    (1) Der Verein anerkennt die Verdienste seiner Mitglieder und Gönner in Form von Ehrungen.

    (2) Ehrungen erfolgen auf Grund einer besonderen Ehrungsordnung. Die Aufstellung bzw. evtl. Änderung derselben ist Aufgabe der Vorstandschaft.

    § 8 Organe des Vereins: Organe des Vereins sind: a) Die Vorstandschaft b) Der Vorstand i.S.d. §26 BGB c) Die Mitgliederversammlung

    § 9 Vorstandschaft:

    (1) Die Vorstandschaft besteht aus:

    a) dem 1.Vorsitzenden

    b) dem 2.Vorsitzenden

    c) dem Schriftführer

    d) dem 1.Kassenwart

    e) dem 2.Kassenwart

    f) den Funktions- und Abteilungsleitern

    g) bis zu 3 Beisitzern

    h) ggf. den Vertreten von Pos. c) und f)

    (2) Zuständigkeit: Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Vereinsintern gilt jedoch: Ausgaben bis zu 300,- € im Einzelfall kann der 1.Vorsitzende bzw. der 2.Vorsitzende in eigener Verantwortung tätigen. Über Geschäfte, die den Verein mit mehr als 300,- € belasten, hat stets die Vorstandschaft zu entscheiden.

    (3) Einberufung: Die Vorstandschaft wird vom Vorstand bei Bedarf einberufen, und zwar formlos und ohne Einhaltung einer bestimmten Frist. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Vorstandschaftsmitglieder verlangt wird. Wird einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Woche entsprochen, sind die verlangenden Vorstandschaftsmitglieder selbst zur Einberufung berechtigt. Die Sitzungen der Vorstandschaft werden vom Vorstand geleitet. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Verhinderung oder nicht erscheinen des Vorstandes, wählen die anwesenden Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter für die entsprechende Sitzung.

    § 10 Vorstand i.S.d. § 26 BGB:

    (1) Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB sind:

    a) der 1.Vorsitzende

    b) der 2.Vorsitzende

    (2) Jeder von ihnen ist im Außenverhältnis allein vertretungsberechtigt und allein berechtigt, die Funktionen des Vorstandes wahrzunehmen.

    (3) Im Innenverhältnis ist der 2.Vorsitzende verpflichtet, nur im Falle der Verhinderung des 1.Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch zu machen.

    § 11 Wahl und Amtsdauer:

    (1) Amtsdauer: Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt ggf. darüber hinaus im Amt, bis Neuwahlen durchgeführt sind. In Ausnahmefällen können auch einmalig Amtszeiten einzelner Positionen von 1 Jahr vereinbart werden.

    (2) Wahltermine: Vorrangig sollten vorzugsweise in Jahren mit ungerader Zahl gewählt werden:

    a) 2.Vorsitzender

    b) 1.Kassenwart

    c) Mountainbikeleiter

    d) Skischule

    e) Redakteur Vereinsheft

    f) Beisitzer

    Vorrangig sollten vorzugsweise in Jahren mit gerader Zahl gewählt werden:

    a) 1.Vorsitzender

    b) Schriftführer

    c) 2.Kassenwart

    d) Lager- und Gerätewart

    e) Wanderwart

    f) Kassenprüfer

    g) Leiter Skibörse

    h) Leiter Ausfahrten

    Wird ein Vorstandschaftsmitglied außerhalb eines allgemeinen Wahltermins i. S. von Satz 1 bestellt, endet auch dessen Amtszeit - unbeschadet der Bestimmung in Satz 2 - mit der Amtszeit der übrigen Vorstandschaftsmitglieder. Die Wahltermine der einzelnen Abteilungen und Funktionen sollten vorzugsweise versetzt gehalten werden, so dass der Vertreter und der Funktionsleiter nicht zum selben Termin zur Wahl anfallen

    (3) Wählbarkeit: Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.

    (4) Personalunion: Die einzelnen Ämter können auch in Personalunion besetzt werden unter Berücksichtigung folgender Einschränkungen: Folgende Ämter können nicht gleichzeitig von der selben Person oder einem direkten Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, Kinder, Lebenspartner) besetzt werden, sofern diese in der selben Wohngemeinschaft wohnen:

    a) 1.Vorsitzender und 2.Vorsitzender b) 1. oder 2.Kassenwart und Kassenprüfer

    c) 1. oder 2.Vorsitzender und 1. oder 2.Kassenwart

    d) 1. oder 2.Vorsitzender und Schriftführer

    (5) Ersatzmitglied: Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied vorzeitig aus, so kann grundsätzlich die Vorstandschaft selbst ein Ersatzmitglied wählen. Scheidet aber einer der beiden Vorsitzenden vorzeitig aus, so kann nur eine Mitgliedsversammlung eine entsprechende Ersatzwahl durchführen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hierzu muss jedoch zwingend nur dann einberufen werden, wenn beide Vorsitzende ausscheiden, oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihr Amt niederlegen.

    § 12 Mitgliederversammlung:

    (1) Zuständigkeit: Die Mitgliederversammlung ist zu den ihr nach dieser Satzung und, soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt, für die ihr nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben zuständig. Die Vorstandschaft kann ihr weitere Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorlegen, insbesondere wenn dies wegen ihrer Wichtigkeit und Tragweite für erforderlich gehalten wird. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere: a) die Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandschaft einschließlich des Kassenberichts und der Prüfungsberichte der Kassenprüfer Die Entlastung der Vorstandschaft, Die Wahl und evtl. Abberufung der Vorstandschaft und der Kassenprüfer, Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Umstrukturierung und die Auflösung des Vereins.

    (2) Termin: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Möglichkeit im 1.Vierteljahr statt. Die Einberufung hat vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von 4 Wochen durch einmalige Veröffentlichung im Mitteilungsorgan der Gemeinde Rangendingen zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Erscheinungstag des Blattes.

    (3) Tagesordnung: Die Tagesordnung wird von der Vorstandschaft festgelegt. Wird die Tagesordnung bei Einberufung der Versammlung nicht bekannt gegeben, berührt dieser Mangel die Gültigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse nicht. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können jedoch nur dann beschlossen werden, wenn diese Tagesordnungspunkte bei der Einberufung in der öffentlichen Bekanntmachung enthalten waren. Bei Satzungsänderungen genügt die Angabe des Stichwortes "Satzungsänderung".

    (4) Anträge: Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die nachträgliche Festsetzung weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. In diesem Fall hat der Versammlungsleiter die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung zu ergänzen. Die Ergänzung der Tagesordnung auf Grund von Anträgen, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt diese mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können aufgrund von Anträgen nach diesem Absatz nicht beschlossen werden.

    (5) Leitung: Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder dem 2.Vorsitzenden geleitet. Ist keiner der beiden Vorsitzenden anwesend, bestimmen die anwesenden Vorstandschaftsmitglieder in der Regel aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Ist auch kein Vorstandschaftsmitglied anwesend oder bereit, kann die Versammlung selbst aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter bestimmen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahl einem Wahlleiter, den die Versammlung bestellt, übertragen werden.

    (6) Abstimmungen: Abstimmungen in der Versammlung finden in der Regel offen statt, sofern nicht die Versammlung auf Antrag eines Mitglieds etwas anderes beschließt. Dies gilt auch für Wahlen; diese haben jedoch, auch ohne Beschluss, dann geheim stattzufinden, wenn einer der Wahlberechtigten dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich; die Versammlung kann jedoch bei vereinsinternen Interessen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Die Nichtbeachtung der Bestimmungen in diesem Absatz ist auf die Gültigkeit des Beschlusses ohne Einfluss.

    (7) Beschlussfassung / Wahlen: Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der absoluten (>50%) Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Zu Satzungsänderungen sind 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen in § 15. Bei Wahlen - auch wenn mehr als 2 Kandidaten aufgestellt sind - ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit); bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den mit der höchsten Stimmenzahl bedachten Bewerbern statt.

    (8) Wahlberechtigung: Stimm- und wahlberechtigt sowie antragsberechtigt sind nur die volljährigen Mitglieder einschließlich der Ehrenmitglieder. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

    (9) Protokoll: Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. § 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung: (1) Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind außerordentliche Mitgliederversammlungen in den Fällen der §§36 und 37 BGB einzuberufen. (2) Hierzu gelten die Bestimmungen entsprechend, wobei jedoch die Einberufungsfrist lediglich eine Woche beträgt. (3) Im Falle von §37 BGB ist das Einberufungsbegehren von mindestens 1/3 der volljährigen Vereinsmitglieder zu stellen.

    § 14 Kassenprüfer: Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer bestellt. Diese haben jeweils der Mitgliederversammlung über die Prüfung der Kasse zu berichten. Sie dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.

    § 15 Auflösung:

    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der volljährigen Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung sind 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Tagesordnungspunkt "Auflösung" muss bei der Einberufung bekannt gegeben worden sein. Ist die Versammlung beschlussunfähig, weil nicht genügend volljährige Mitglieder anwesend sind, so ist binnen einer Frist von einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

    (2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende je allein vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei deren Wegfall, während es Verfahrens, kann der amtierende Bürgermeister der Gemeinde Rangendingen eine Ersatzperson bestimmen. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rangendingen, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

    § 16 Inkrafttreten:

    Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.04.2005 beschlossen, löst alle vorigen Satzungen ab und tritt, nach Eintragung im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts in Kraft.

    Wir sind Mitglied im
    Württembergischen
    Landessportbund e.V

    Unsere Adresse / Anschrift